Neue Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Ab dem 1. Mai 2011 gilt für Arbeitnehmer aus den EU-Beitrittsländern Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn die volle Arbeitnehmer-Freizügigkeit.

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit erlaubt es EU-Bürgern, ungeachtet ihres Wohnortes in jedem Mitgliedstaat unter den gleichen Bedingungen eine Beschäftigung aufnehmen und ausüben zu dürfen wie die Angehörigen dieser Staaten. Mit dem Wegfall der Übergangsbestimmungen erhalten die Bürger der 2004 der EU beigetretenen Staaten uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Für die Bürger Rumäniens und Bulgariens gilt das allerdings noch nicht.

Die bisherigen Beschränkungen in Form von Arbeitserlaubnissen und Verwaltungsverfahren entfallen. Das gilt auch für Dienstleister aus diesen Staaten in den Branchen Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland.

Für Baubetriebe aus den EU-Beitrittsländern bedeutet dies zum Beispiel: Sie sind auch nach dem 1. Mai 2011 verpflichtet, ihren Beschäftigten die tariflichen Mindestlöhne zu zahlen, den tariflichen Urlaub zu gewähren und am Urlaubsverfahren der Soka-Bau (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft) teilzunehmen. Das soll in- und ausländische Baubetriebe vor Billigkonkurrenz und unlauterem Wettbewerb schützen, so die Soka-Bau.

Bau-Handwerk befürchtet massives Preisdumping

Die IG Bau rechnet mit einem deutlichen Wachstum von Entsendefirmen. Denn nach dem Kollaps des Baumarktes in Großbritannien würden mehrere Hunderttausend Arbeitnehmer nach Polen sowie Irland zurückkehren. Zwar könnten viele einen Job in der Heimat finden, aber längst nicht alle. Zudem sei die Arbeitslosenunterstützung in Polen gering. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) rechnet damit, dass ab 2011 jährlich zwischen 200.000 und 300.000 Arbeitnehmer aus den EU-Beitrittsstaaten in die alten Mitgliedsstaaten (EU 15) kommen.

Deshalb befürchtet der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes massives Preisdumping. Selbst wenn ausländische Betriebe deutschen Mindestlohn zahlen müssen, seien polnische Arbeitnehmer aufgrund der geringeren Sozialleistungen im Heimatland immer noch günstiger als Deutsche. Die IG Bau betrachtet auch das Problem der Scheinselbstständigen mit Sorge. Denn sie müssten weder Tarif- noch Mindestlohn zahlen und sparten die Beiträge für die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft.

Hohe Hürden für Werkverträge mit ausländischen Betrieben fallen

Noch bis zum 1. Mai müssen Werkverträge in der Bauwirtschaft zwischen einem deutschen Betrieb und einem Baubetrieb aus einem der oben genannten EU-Beitrittsländer von der Bundesagentur für Arbeit genehmigt werden. Für jeden ausländischen Arbeitnehmer aus einem der Beitrittsländer ist eine gesonderte Arbeitserlaubnis der Arbeitsverwaltung erforderlich. Für das Verfahren fallen außerdem erhebliche Gebühren an. Diese Beschränkungen für Betriebe der Beitrittsländer entfallen ab dem 1. Mai 2011.

Dazu kommt: Aufgrund der Werkvertrags-Vereinbarungen sind bisher fast alle Arbeitsagenturbezirke in den neuen Bundesländern sowie auch einige Bezirke in den alten Ländern für das gerade beschriebene Genehmigungsverfahren gesperrt. Das hat zur Folge, dass Werkverträge in Regionen mit hoher Arbeitslosigkeit wie in den neuen Ländern oder im Ruhrgebiet nur äußerst selten genehmigt werden. Diese Sperren werden ab dem 1. Mai 2011 für die EU-Beitrittsländer komplett entfallen. Vor allem Baubetriebe in diesen Bezirken könnten daher verstärkt mit Konkurrenz aus den acht Beitrittsländern konfrontiert werden, die 2004 der EU beigetreten sind, erklärt die Soka-Bau.

Bestimmungen für Betriebe aus den Beitrittsländern

Ab Mai 2011 müssen Unternehmen aus den acht Beitrittsländern bevor sie in Deutschland arbeiten, die hiesigen Bestimmungen beachten, erklärt die Handwerkskammer zu Leipzig. Dazu gehöre:

  • Einsätze oder Baustellen, die mehr als vier Wochen dauern beziehungsweise regelmäßig ausgeübt werden, müssen dem örtlichen Gewerbeamt gemeldet werden.
  • Für die Ausübung zulassungspflichtiger handwerklicher Berufe aus der Anlage A zur Handwerksordnung müssen sie vor dem Einsatz eine Ausnahmebewilligung beantragen. Die ausgeübte Tätigkeit muss durch eine EU-Bescheinigung aus dem Herkunftsland belegt werden.
  • Unternehmen aus dem Bausektor müssen spätestens einen Tag vor Beginn der Baustelle Meldung bei der Oberfinanzdirektion Köln machen.
  • Bei Bauarbeiten ist die Meldung der entsandten Arbeitnehmer bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft Pflicht.
  • Die in Deutschland geltenden Mindestvorschriften wie Mindestlöhne, Mindestjahresurlaub, Höchstarbeitszeiten, Überstundenzuschläge, Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz usw. müssen eingehalten werden. (Allgemein Tarifverträge mit geregelten Mindestlöhnen gibt es im Handwerk im Baugewerbe, Dachdeckerhandwerk, Elektrohandwerke, Maler- und Lackiererhandwerk. Allgemeinverbindliche Tarifverträge ohne geregelte Mindestlöhne gibt es im Gerüstbauhandwerk, Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk).

    (Quelle: handwerksblatt.de/STRATEGAM Redaktion)