Forderungsmanagement – Wie Unternehmer bekommen, was ihnen zusteht.

Jeder Unternehmer kennt das: Hin und wieder wird eine Rechnung zu spät bezahlt – oder auch gar nicht. Solange das nicht zum Regelfall wird, bricht davon der Betrieb nicht zusammen, möchte man meinen – weit gefehlt! Die Wirtschaftsauskunftei D&B Deutschland rechnete aktuell vor, wie gravierend sich Forderungsausfälle auf den Betriebsumsatz auswirken.

Demnach genügen weniger als 0,5 Prozent vom Umsatz an nicht beglichenen Forderungen jährlich, um einen Verlust zu verschulden, der zum Ausgelich eine 25-prozentige Umsatzsteigerung erfordert! Gerade in Betrieben, die mit wenigen Kunden hohe Umsätze erzielen, kann der Ausfall nur einer Zahlung die Existenz gefährden. Es ist deshalb dringend angeraten, verspätete Zahlungseingänge mit System anzugehen.

Bei neuen Kunden Vorsicht walten lassen
Kunden, mit denen man noch keine Zahlungserfahrungen sammeln konnte, sollten Waren oder Leistungen grundsätzlich gegen Vorkasse erhalten. Auch Abschlagszahlungen sind möglich. Ist dann einmal ein geschäftliches Vertrauensverhältnis aufgebaut, wird es dem Kunden unangenehmer sein, mit Zahlungen im Rückstand zu bleiben.

Bonität prüfen
In einigen Branchen, in denen Vorauszahlungen nicht üblich oder möglich sind, sollten unbedingt Auskünfte über die Bonität des Neukunden eingeholt werden. Anlaufstellen sind hier Auskunfteien (z.B.Bürgel, D&B oder Creditreform) sowie die Schufa, das Handelsregister, die Kreditversicherung oder das Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht. Aber nicht nur Neukunden sollten regelmäßig überprüft werden - auch Stammkunden können in finanzielle Engpässe geraten.

Kleiner Schritt, große Wirkung
Ist die angegebene Adresse des Vertragspartners, richtig, gültig und vollständig? Die Überprüfung dieses Details kann beim Einzug der Forderung viel Ärger sparen. Außerdem sollte die abschließende Person berechtigt sein, Bestellungen aufzugeben.

Zusätzlich absichern
Bei größeren Rechnungsvolumina sichert sich der Lieferant oder Dienstleister üblicherweise durch Eigentumsvorbehalt oder Sicherungsübereignung ab. Beim Eigentumsvorbehalt dient ein Gegenstands- oder Grundstückwert, auf den der Rechnungssteller einen obligatorischen Anspruch erhält, sozusagen als Pfand. Ähnlich verhält es sich bei einer Sicherungsübereignung, wobei hier das Besitzverhältnis unberührt bleibt.

Abnahme regeln
Zu guter Letzt sollte man auf der Abnahme der eigenen Leistungen bestehen und diese schriftlich absichern. Im Mindestfall aber sollten Zeugen anwesend sein. Es sollte auch in jedem Fall eine Schlussrechnung geben, in der die erbrachten Leistungen genau beschrieben werden.



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(Quelle: STRATEGAM Redaktion/)