Kürzungen beim Gründungszuschuss.
Schlechte Nachrichten für Gründer aus der Arbeitslosigkeit. Die Mittel für den Gründungszuschuss beim Start aus dem ALG 1 sollen deutlich gekürzt werden. Mit
dem Gründungszuschuss erleichtert der Staat Arbeitslosen (ALG 1) den
Schritt in
die Selbständigkeit: Sie erhalten derzeit neun Monate lang einen Betrag
in Höhe ihres Arbeitslosengeldes 1 sowie 300,00 Euro monatlich für
Sozialversicherungen. Die 300,00 Euro können danach für einen Zeitraum
von weiteren sechs Monaten bezogen werden.
Der
Gründungszuschuss in seiner Form bleibt zwar erhalten, aber die Ausgaben für das
Förderinstrument werden um bis zu 80 Prozent reduziert. Wie
die Nachrichtenagentur Reuters berichtet, habe Bundesarbeitsministerin
Ursula von der Leyen dazu einen Gesetzentwurf vorgelegt, der noch mit
den anderen Ministerien abgestimmt werden müsse.
Die darin
bezifferten Einsparungen betragen laut Reuters insgesamt rund 7,5
Milliarden Euro, wobei der Großteil des Geldes beim Gründungszuschuss
gespart werden soll. Danach sollen künftig nur noch etwa 400
Millionen Euro jährlich für das Förderinstrument zur Verfügung gestellt
werden – bisher waren es Reuters zufolge etwa 1,8 Milliarden Euro.
Im Einzelnen könnte das für den Gründer aus dem ALG 1 Folgendes bedeuten:
- Wandel vom Rechtsanspruch zur Ermessensleistung
Derzeit besteht ein
Rechtsanspruch für Gründer: Sind alle Formalien korrekt, darf der
Gründungszuschuss nicht verwehrt werden. Ein sicherer Weg für den Gründer. Das soll sich nun durch die
Ermessensleistung so wie es bereits jahrelang beim Einstiegsgeld bei Gründung aus ALG 2staffindet ändern. Damit ist zum Zeitpunkt der Gründung nicht klar, ob der Zuschuss gezahlt wird, was viele Gründer von der Gründung abschrecken wird. Weil dann dem Gründer in der Anlaufphase keine Mittel für die Lebenshaltung zur verfügung stehen, muss er selber zusätzliches Eigenkapital in der Höhe von bis zu 20.000 EUR dafür aufbringen. Diese Massnahme dürfte daher nach unseren Berechnungen den höchsten Sparanteil bringen. Ob ähnlich den HARTZ IV Kandidaten auch Assesmentcenter und andere Gründer-Qualifizierungsmassnahmen geplant sind, ist bisher nicht klar, bietet sich aber aufgrund der vorhanden Dienstleister-Struktur beim Einstiegsgeld als "Aussiebstelle" eigentlich an.
- Kürzung der Förderung
Ob zusätzlich zu dem geplanten Wandel an den Förderbedingungen weitere Änderungen geplant sind, ist nicht bekannt. Einsparpotenzial könnte sich bspw. durch die Höhe des Zuschusses, die Bezugsdauer oder weitere Einschränkungen ergeben. Wir sind gespannt auf den Gesetzesentwurf.
(Quelle:mittelstanddirekt/STRATEGAM Redaktion)