Was Teilzeit-Gründer wissen sollten.
Von zu Hause arbeiten“ – 27100 Internetnutzer googlen monatlich diesen Suchbegriff. Für Arbeitslose, Studenten, Schüler, Rentner, aber auch für hauptberuflich Geringverdienende ist der Nebenerwerb auf selbständiger Basis eine willkommene Möglichkeit, das monatliche Einkommen aufzubessern. Gründern, die eine Selbständigkeit auf Vollzeitbasis planen, bietet der Einstieg über einen Nebenjob die Möglichkeit, sich nach und nach in die neue Tätigkeit einzuarbeiten und dabei nach wie vor die Sicherheit eines festen Einkommens (Gehalt oder ALG) zu genießen.
Vorteile
Wer sich, und sei es auch nur zu Beginn, nur im "Nebenjob" auf die eigenen Beine stellt, der trägt ein geringeres Risiko als derjenige, der nach der „Alles oder Nichts“-Methode seine Selbstständigkeit von Beginn an als Vollexistenz plant. Insbesondere die folgenden Punkte sprechen dafür, dass der nebenberufliche Einstieg in die Selbstständigkeit der sanftere, also der weniger risikobelastete Weg ist.
Sie verfügen weiterhin über ein festes Einkommen.
Durch dieses Einkommen sind Sie im Gegensatz zur hauptberuflichen Selbstständigkeit hinsichtlich der Ausgaben für Ihren Lebensunterhalt für Wohnung oder Haus, Auto, Versicherung, Lebenshaltungskosten usw. abgesichert.
Sie sind durch Ihre hauptberufliche Tätigkeit bereits sozialversichert
Durch den Hauptjob leisten Sie und Ihr Arbeitgeber bereits Renten- und Krankenversicherungsbeiträge sowie Abgaben zur Arbeitslosenversicherung. Sie müssen sich also nicht, wie hauptberuflich Selbstständige, freiwillig krankenversichern und für Ihre Altersvorsorge aufkommen.
Sie haben Zeit, den Markt in Ruhe zu beobachten
Dadurch, dass Sie finanziell abgesichert sind, können Sie in aller Ruhe den Markt beobachten und prüfen, ob Sie mit Ihrer Geschäftsidee wirklich eine Marktlücke entdeckt haben und ob für Ihr Angebot genügend Nachfrage besteht.
Auch gegenüber einem Minijob bzw. einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bietet ein selbstständiger Nebenjob einige Vorteile:
Sie sind nicht weisungsgebunden und haben damit einen größeren Entscheidungsspielraum als bei einem unselbstständigen Nebenjob
Ihr Einkommen kann bei einem selbstständigen Nebenjob deutlich höher sein als bei einem Minijob. Sie haben im Hinblick auf Ihre Steuern als Selbstständiger (auch wenn es nur im Nebenjob ist) deutlich mehr Möglichkeiten, denn Sie können Kosten geltend machen, die Sie als unselbstständig Beschäftigter nicht absetzen können.
Was zu beachten ist
Immerhin haben Sie noch einen Hauptjob und damit einen Hauptarbeitgeber, dem gegenüber Sie gewisse Verpflichtungen eingegangen sind.
Halten Sie die Kosten gering
Gerade am Anfang sollten Sie sich den Grundsatz "Die Kosten gering wie wie möglich halten" ganz groß auf die Fahne schreiben. Dies gilt allerdings für die hauptberufliche Selbstständigkeit ebenso wie für die nebenberufliche. Für die Anfangsinvestitionen sollte gelten: Entscheiden Sie sich für eine Geschäftsidee, bei der sich die Investitionen im Rahmen halten. Halten Sie sich, besonders in der Gründungsphase, bezüglich Ihrer Ansprüche an Arbeitsmaterial oder Ihren Arbeitsplatz zurück; improvisieren Sie lieber ein wenig und arbeiten Sie nach Möglichkeit mit dem, was bereits vorhanden ist. Halten Sie also auch die laufenden Kosten im Rahmen.
Informieren Sie Ihren Hauptarbeitgeber
Zwar sind Sie dem Grundsatz nach nicht verpflichtet, Ihren Hauptarbeitgeber über die Aufnahme einer Nebentätigkeit, ob auf selbstständiger Basis oder auch nicht, zu informieren. Im Regelfall kann Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Nebentätigkeit nicht untersagen, denn was Sie nach Feierabend tun, ist Freizeit und somit ganz allein Ihre Privatsache. Aber dies auch gilt nur in der Regel, und bekanntlich keine Regel ohne Ausnahme: Viele Arbeitsverträge enthalten die sogenannte "Nebentätigkeitsklausel", die besagt, dass die Ausübung von Nebentätigkeiten der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers bedarf, es sei denn, die "Interessen des Arbeitgebers" werden durch die Nebenbeschäftigung nicht berührt. Die Interessen Ihres Arbeitgebers verletzen Sie mit Ihrer nebenberuflichen Selbstständigkeit insbesondere, wenn Ihre Leistungsfähigkeit im Hauptjob unter Ihrer Nebentätigkeit leidet oder wenn Sie Ihrem Arbeitgeber Konkurrenz machen. Diese beiden Fälle, in denen Ihr Arbeitgeber Ihnen Ihre Nebentätigkeit untersagen kann (Zeitfaktor und Konkurrenzverhalten), finden Sie nachstehend genauer beschrieben. Viele Arbeitgeber haben nichts dagegen, wenn ihre Angestellten einer Nebentätigkeit nachgehen. Sie möchten nur gefragt und somit nicht hintergangen werden. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber und lassen Sie sich Ihren Nebenjob genehmigen, auch wenn Sie nicht unbedingt dazu verpflichtet wären. Es lohnt sich nicht, sich ungesetzlich zu verhalten. In kleineren Unternehmen können Sie dieses Gespräch sicherlich persönlich führen, empfehlenswert ist jedoch immer, eine klare schriftliche Vereinbarung zu treffen, dass Ihr Arbeitgeber mit Ihrer Nebentätigkeit einverstanden ist.
Beachten Sie den Zeitfaktor bei Ihrem Ihren selbstständigen Nebenjob
Wenn Sie sich nebenberuflich selbstständig machen möchten, so sollten Sie sich für ein Konzept entscheiden, das Sie nicht über alle Maßen beansprucht, denn Sie haben ja auch hauptberufliche Verpflichtungen. Ihr Hauptjob darf unter der nebenberuflichen Selbstständigkeit nicht leiden. Wenn auch bei einer Nebentätigkeit auf selbstständiger Basis keine Regelungen durch das Arbeitszeitgesetz hinsichtlich der Gesamtarbeitszeit zu beachten sind, so darf doch Ihre Leistungsfähigkeit im Hauptjob nicht durch Ihre selbstständige Tätigkeit nachlassen. Sobald dies zuträfe, würden die "Interessen des Arbeitgebers" berührt und er dürfte Ihnen Ihre nebenberufliche Tätigkeit untersagen.
Machen Sie Ihrem Hauptarbeitgeber keine Konkurrenz
In den meisten Fällen entscheiden sich Existenzgründer für eine Tätigkeit, in der sie bereits über Kenntnisse verfügen. Diese Kenntnisse basieren meist auf der hauptberuflichen Tätigkeit. Dennoch oder gerade deshalb: Entscheiden Sie sich nur für eine Geschäftsidee, die Sie nicht in Konflikt mit Ihrem Arbeitgeber bringt. In vielen Arbeitsverträgen ist ein Wettbewerbsverbot verankert. Informieren Sie sich im Vorwege darüber, ob eine solche Klausel auch in Ihrem Vertrag enthalten ist. Denn wenn Sie Ihrem Arbeitgeber mit Ihrer nebenberuflichen Selbstständigkeit Konkurrenz machen, gilt auch hier, dass Sie damit die "Interessen des Arbeitgebers verletzen" und ihm Anlass geben, Ihnen Ihre nebenberufliche Tätigkeit zu untersagen.
ALG I und selbständiger Nebenerwerb
Grundsätzlich darf jeder einen Nebenjob haben – ob berufstätig oder nicht. Empfänger von Arbeitslosengeld I dürfen aber eine zeitliche Höchstgrenze von maximal 14,9 Stunden/Woche nicht überschreiten. Außerdem darf der Einnahmen-Überschuss (also der Gewinn, der von den Einnahmen nach Abzug der Betriebskosten übrig bleibt), 165 Euro monatlich nicht übersteigen! Nebenerwerblich selbständige ALG I-Empfänger müssen dem Arbeitsamt monatlich eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung vorlegen, in der der Bruttoverdienst, die darauf anzurechnenden Betriebsausgaben (z.B. Büroinventar, Fahrtkosten etc.) und der daraus resultierende Nettoverdienst sowie die aufgebrachten Arbeitsstunden darzulegen sind. Vorsicht: Was an Nettoverdienst 165 Euro übersteigt, wird vollständig dem ALG-Satz gegengerechnet und geht als Zuverdienst verloren! Außerdem sollten Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit beachten, dass ihnen bei einem Einstieg über den selbständigen Nebenjob Ansprüche auf Fördermittel wie den Gründungszuschuss verloren gehen können. Wer also eine Nebentätigkeit nur als Übergang zur vollberuflichen Selbständigkeit plant, sollte unbedingt vorher einen Gründungsberater konsultieren!
ALG II und selbständiger Nebenerwerb
Für Empfänger von ALG II gibt es keine zeitliche Begrenzung für Nebentätigkeiten. Der anrechnungsfreie Betrag für Einkommen aus dem Nebenjob beträgt hier allerdings nur 100 Euro monatlich; liegt er bei zwischen 100 und 800 Euro, so sind 20 Prozent des Einkommens anrechnungsfrei, bei über 800 Euro sind es nur noch 10 Prozent. Es ist also zu überlegen, ob sich der Zeitaufwand der selbständigen Arbeit im Verhältnis zum Gewinn lohnt. Zur Veranschaulichung zwei Beispiele: Verdient ein ALG II – Empfänger 800 Euro monatlich Netto durch einen selbständige Nebenerwerbstätigkeit und hat Betriebskosten von 350 Euro, bleibt ihm vom Nettoeinkommen (450 Euro) nur ein Freibetrag von 90 Euro, was 10 Prozent des Nettoverdienstes entspricht. Und selbst wer es mit nur 15 Stunden wöchentlich zu einem Umsatz von 1200 bringen würde, dürfte nur einen Freibetrag von 240 Euro (10 Prozent) behalten! Der selbständige Nebenjob lohnt sich also eigentlich nur für ALG – Empfänger, denen es nicht auf große Nebenverdienste, sondern auf eine sanfte Eingewöhnung in die Selbständigkeit ankommt. Bestehen ernsthafte Absichten, aus dem Nebenjob ein vollwertiges Unternehmen zu machen, können ALG II – Empfänger Einstiegsgeld beantragen.
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(Quelle: STRATEGAM Redaktion/nebenjob.de)