Gründungszuschuss: Zum 01. November wird alles anders.
Es ist fast soweit: am 1. November werden die lang befürchteten Kürzungen am Gründungszuschuss wirksam. Mit dem neuen Gesetz gehen folgende Änderungen einher:
- Die erste Förderphase, in der der Gründer ALG 1 und zusätzlich 300 bekam, ist anstatt ursprünglich neun nur noch sechs Monate lang
- Die zweite Förderphase, in der der Gründer nur noch 300 Euro monatlich erhält, wird dementsprechend länger und dauert nun neun Monate anstatt ursprünglich sechs
- Der Anspruch auf Arbeitslosengeld, den ein Gründer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung zwingend haben muss, muss noch für mindestens 180 Tage (ursprünglich 90 Tage) bestehen.
- Der Gründungszuschuss ist nun eine Ermessensleistung. Das bedeutet, dass die Vergabe nicht mehr nur nach formalen Kriterien erfolgt, sondern alleine im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters der Arbeitsagentur liegt.
Die einschneidenden Kürzungen treten unter erheblicher Kritik von öffentlicher Seite in Kraft. So haben während der gesamten Anhörungsphase Betroffene genauso wie Verbände, Experten und Wissenschaftler in Form von öffentlichen Briefen und Unterschriftensammlungen für eine Neuverhandlung des Gesetzestextes plädiert. Der Erfolg blieb aus. Im Rahmen der Anhörungen waren vornehmlich solche Redner ausgewählt worden, bei denen von einer Unterstützung der Kürzungen auszugehen war, während die Stimmen von Gründern und Gründungsexperten kein Gehör erhalten hatten. „Es stellt die Ernsthaftigkeit der Debatte in Frage, wenn Experten wie Prof. Alexander Kritikos, der einen Regierungsauftrag zur Evaluierung des Gründungszuschusses zu einem positiven Ergebnis gebracht hat, einfach ausgeschlossen werden“, schätzt Gründungsexperte und Unternehmensberater Andreas Schilling von der Gründeragentur für Arbeitslose die Situation ein.
Nun erschien eine Studie, die kurz vor der morgigen endgültigen Abstimmung des Gesetzes neues Öl ins Feuer gießt: Eine ausführliche Evaluierung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat die Änderungen an der Gründungszuschuss-Vergabe (IAB Forschungsbericht 3/2011: Die Praxis des Gründungszuschusses) als fragwürdig eingestuft. Besondere Glaubwürdigkeit wird der Studie besonders deswegen zugesprochen, weil sie anders als bisherige Untersuchungen nicht auf Aussagen und Beobachtung von Gründern und Selbständigen, sondern von Mitarbeitern der Arbeitsagenturen selbst beruht. „Mitarbeiter der Arbeitsagenturen auf allen Ebenen wurden nicht nur interviewt, sondern auch beim Vergabe-Prozedere beobachtet – und das setzt ganz andere Maßstäbe an die Relevanz der Aussagen“, erläutert Schilling seinen Eindruck der Studie.
Kritik übt der Forschungsbericht vorwiegend an der von politischer Seite vielfach geäußerten Behauptung, der Gründungszuschuss würde in seiner neuen Form bisherige Mitnahmeeffekte verhindern. Konkret heißt es dazu: „Insbesondere, wenn der Zuschuss [in Zukunft] häufig dann gewährt wird, wenn Gründungsvorhaben besonders erfolgversprechend sind, wird sich nach wie vor die Frage stellen, ob der Zuschuss selbst kaum zur Überlebensfähigkeit und einem beschleunigten Erfolg der Gründung beiträgt, sondern eben nur mitgenommen wird. Womöglich könnte dadurch sogar der Anteil der Mitnahmen an den Förderfällen insgesamt zunehmen.“
Auch die Umstellung zur Ermessensleistung sieht die IAB problematisch: „Zum ersten besteht die Gefahr, dass über die Förderung von Gründungsprojekten nach nicht-wirtschaftlichen Kriterien entschieden wird. Die Erfahrungen mit der Gewährung der zweiten Förderphase, die bereits jetzt eine Ermessensleistung ist, legen nah, dass insbesondere budgetäre Erwägungen eine sachlich-inhaltliche Bewertung von Gründern und Gründungsprojekten überlagern können. Vermittler aus unterschiedlichen Agenturen gaben an, Anträge auf Verlängerungen des Gründungszuschusses rundweg und allein aus haushaltstechnischen Überlegungen heraus abzulehnen.“
Ein weiteres Problem, das insbesondere Gründungsexperten wie die STRATEGAM - Berater sehen, ist die Verschärfung der Vergabekriterien für Schulungsförderungen, die mit der neuen Ermessensleistungs-Regelung einhergehen werden. Denn es ist davon auszugehen, dass Arbeitslose, deren Gründungsvorhaben der Arbeitsagentur nicht förderfähig im Rahmen des Gründungszuschusses erscheint, in Zukunft genauso wenig mit Mitteln für der Weiterbildungsförderung nach §§ 77 ff. SGB III rechnen können. Daraus ergibt sich ein Teufelskreis, denn oft ist es gerade die fehlende betriebswirtschaftliche Grundqualifikation des Gründers, die zur Verweigerung von staatlichen Leistungen für ein Gründungsvorhaben führt.
Das Problem erstreckt sich genauso auf nicht-staatliche Fördermittel für bildungswillige Gründer aus der Arbeitslosigkeit. Denn das größte Förderprogramm für diese Zielgruppe, das „Gründercoaching Deutschland“ der KfW-Mittelstandsbank, das aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds finanziert wird, ist per se an die Bewilligung des Gründungszuschusses gekoppelt und kann deshalb keine Alternative dazu darstellen. "Es war ja bereits in unserem offenen Brief an den Bundeswirtschaftsminister ein Anliegen der STRATEGAM, die Zulassungskriterien für ein GCD-AL nicht vom Bezug des GZ abhängig zu machen, sondern den ALG I – Bescheid als ausreichend anzusehen. Bei den ALG II – Empfängern ist es ja auch so; hier muss ja auch nicht erst ein Einstiegsgeld bewilligt worden sein", erklärt Harald Wachter, Geschäftsführer der STRATEGAM Deutschland. Zu überdenken von Seiten der Politik wäre also neben der generellen Sinnahftligkeit der Kürzungen die einhergehende Verkettung der Fördermaßnahmen: Denn mit der Entscheidungsmacht über die Bewilligung von Bildungsmitteln haben die Arbeitsagenturen freie Hand, auch solche Gründungsvorhaben zu verhindern, die von fachlicher und persönlicher Seite des Gründers aus erfolgsversprechend wären.
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(Quelle: STRATEGAM Redaktion)