Unbezahlter Urlaub: Was Arbeitgeber wissen sollten.

Mitarbeiter haben einen gesetzlichen Anspruch auf mindestens 24 Tage Urlaub (gerechnet bei einer 6-Tage-Woche). Mehr Urlaub gewähren viele Tarifverträge oder er ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Aber wie ist es mit unbezahltem Urlaub? Müssen Sie diesen auch gewähren? Von unbezahltem Urlaub spricht man, wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer über den gesetzlichen Urlaub hinaus von der Arbeit freistellen. In der Praxis geschieht dies auf Wunsch des Arbeitnehmers, der während des unbezahlten Urlaubs auf seine Vergütung verzichtet.

Klassische Fälle für unbezahlten Urlaub sind u. a. die folgenden:

    * Verlängerung des Heimaturlaubs für ausländische Arbeitnehmer
    * Urlaub vor Ablauf der 6-monatigen Wartefrist (§ 4 BUrlG)
    * Betreuung von Kindern über gesetzliche Elternzeit hinaus.

Anspruch auf unbezahlten Urlaub?

Grundsätzlich gilt, dass Urlaub im Bundesurlaubsgesetz geregelt ist. Unbezahlter Urlaub ist dort nicht vorgesehen. Solange Sie also nicht ein Tarifvertrag dazu verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen unbezahlten Urlaub zu gewähren, sind Sie in Ihrer Entscheidung frei. Sie können dem Wunsch des Mitarbeiters auf unbezahlten Urlaub nachkommen oder dies nicht tun. Lediglich in Ausnahmefällen besteht ein Anspruch auf unbezahlten Urlaub über tarifliche Regelungen hinaus. Sie sind dann verpflichtet, einem entsprechenden Wunsch des Arbeitnehmers nachzukommen, wenn

    * der Arbeitnehmer durch eine nicht von ihm beeinflussbare Zwangslage
    * für einen überschaubaren Zeitraum

an der Arbeitsleistung gehindert ist. Beispiel: Ein ausländischer Arbeitnehmer wird von seinem Heimatland für 2 Monate zum Wehrdienst eingezogen und benötigt dafür Urlaub.

Bei der Entscheidung, ob Sie einem Mitarbeiter unbezahlten Urlaub gewähren wollen oder nicht, ist es wichtig, die Rechtsfolgen dieser Entscheidung zu berücksichtigen. Nur dann können Sie und Ihr Mitarbeiter Überraschungen und späteren Ärger vermeiden.

Was passiert z. B., wenn der Mitarbeiter während des unbezahlten Urlaubs erkrankt? Das ist ein Thema, das sogar schon das höchste deutsche Arbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigt hat.

Vergütung
Wie der Name schon sagt, erhält Ihr Mitarbeiter während des unbezahlten Urlaubs keine Vergütung.

Arbeitsunfähigkeit
Wenn Ihr Mitarbeiter während des unbezahlten Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt, brauchen Sie während des unbezahlten Urlaubs keine Entgeltfortzahlung zu leisten. Denn Grund für den Arbeitsausfall ist nicht die Arbeitsunfähigkeit, sondern der unbezahlte Urlaub.

Mutterschaftsgeld
Während des unbezahlten Urlaubs hat Ihre Mitarbeiterin keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (BAG, Urteil v. 25.02.2004, Az.: 5 AZR 160/03).

Gratifikation

Hier kommt es auf die jeweilige Vereinbarung an, die hinter der Zahlung der Gratifikation wie z. B. Weihnachtsgeld steht. Oftmals entstehen diese Ansprüche nur für Zeiten, in denen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht ruhen. Nimmt der Mitarbeiter also z. B. für 3 Monate unbezahlten Urlaub, so verkürzt sich das Weihnachtsgeld in dieser Konstellation um ¼ (= 3/12).

Unbezahlter Urlaub und bezahlter Urlaub
Sie können den gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Urlaub nicht um die Zeiten des unbezahlten Urlaubs kürzen.

Sozialversicherungspflicht
Zwar läuft das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit weiter, der Mitarbeiter erhält aber kein Entgelt. Es entfällt die Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Wenn der unbezahlte Urlaub länger als 1 Monat dauert, droht dem Arbeitnehmer der Verlust des Sozialversicherungsschutzes (inkl. Krankenversicherung), § 7 Abs. 3 SGB IV.
Weisen Sie Ihren Arbeitnehmer hierauf hin und legen Sie ihm nahe, das mit seiner Krankenversicherung zu besprechen. Oftmals ist dies den Arbeitnehmern unbekannt.

Unbezahlter Urlaub und Lohnsteuer

Da mangels Lohnzahlungen kein Lohnsteueranspruch entsteht, brauchen Sie während des unbezahlten Urlaubs auch keine Lohnsteuer einbehalten und abführen. 

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(Quelle: experto.de)



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